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AGB

§ 1 Anwendungsbereich 
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in ihrer jeweils bei Vertragsschluss gültigen Fassung finden auf alle unsere Angebote, Warenlieferungen, Leistungen und Arbeiten Anwendung.

(2) Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, soweit sie von uns ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden. 

§ 2 Kostenvoranschläge

(1) Kostenvoranschläge sind unverbindlich. 
 
(2) Mit seinem Auftrag macht der Kunden uns ein verbindliches Vertragsangebot. Der Vertrag kommt erst durch unsere Annahmeerklärungen zustande. Annahmeerklärungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer Bestätigung in Schrift- oder Textform. Gleiches gilt für nachträgliche Ergänzungen und Änderungen sowie Nebenabreden.

(3) Vorgaben des Kunden, wie Abbildungen und Zeichnungen einschließlich Maßangaben werden nur verbindlicher Vertragsbestandteil, soweit auf sie in der Annahmeerklärung ausdrücklich Bezug genommen wird.

(4) Wir weisen darauf hin, dass sämtliche Eigentums- und Urheberrechte an den von uns erstellten Unterlagen, insb. Berechnungen, Aufstellungen und Skizzen, bei uns verbleiben. Der Kunde ist ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, die Kalkulationsunterlagen oder sonstige Entwürfe von uns ganz- oder teilweise an Dritte zu übergeben. Auch jede Art von Vervielfältigung, Reproduktion und öffentliche Wiedergabe ist untersagt. Im Falle einer Nichterteilung des Auftrages sind diese Unterlagen unverzüglich an uns herauszugeben. Bei unberechtigter Verwendung, Weitergabe sowie sonstiger nicht vereinbarter Nutzung behalten wir uns vor, Schadenersatzansprüche geltend zu machen.

(5) Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Der Vorbehalt greift nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäfts mit unserem Zulieferer. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Eine etwaige bereits getätigte Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.


§ 3 Preise / Zahlungen

(1) Alle Preise verstehen sich in Euro zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. 
 
(2) Festpreise müssen als solche ausdrücklich vereinbart und benannt werden. Angegebene Preise beruhen anderenfalls auf der am jeweiligen Tag der verbindlichen Annahmeerklärung durch uns vorgenommenen fachmännischen Kostenkalkulation. Der von uns kalkulierte Werklohn beinhaltet dabei insbesondere Materialkosten, Energie, Löhne, Frachtsätze und Steuern. Erhöhen sich einzelne Elemente dieser Kalkulationsgrundlage, sind wir zu einer entsprechenden Anpassung des vereinbarten Werklohns um bis zu 20 % berechtigt, ohne dass es einer gesonderten Mitteilung oder Vereinbarung bedarf. Im Übrigen gilt.§ 649 BGB entsprechend.

(3) Mehrkosten oder -aufwand durch Erweiterung oder Verschiebung des ursprünglichen Auftrages durch den Kunden oder bei nachträglich abweichenden Wünschen werden zusätzlich berechnet. Entsprechendes gilt, wenn durch die nicht rechtzeitige Bereitstellung von kundenspezifischen Vorgaben und Informationen zusätzliche Kosten entstehen.

(4) Sofern nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart wird, sind wir nach unserer Wahl berechtigt, Vorkasse oder entsprechend dem Stand der jeweils beauftragten Leistungen Abschlagszahlungen zu verlangen. Im Falle von Abschlagszahlungen gelten die folgende Abrechnungsschritte: 
30% bei Auftragserteilung 
50% nach Anlieferung des Materials an unseren Sitz 
20% nach Fertigstellung

(5) Rechnungen sind ohne Abzug binnen sieben Tagen nach Zugang zur Zahlung fällig.

(6) Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, sind wir berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen zu berechnen. Wir sind im Falle des Verzuges zudem berechtigt, weitere Leistungen von einer Vorauszahlung abhängig zu machen. Wir behalten uns vor, einen höheren Verzugsschaden geltend zu machen.


§ 4 Liefer- und Leistungszeit

(1) Ausführungs- und Lieferfristen ergeben sich aus dem Vertrag. Die Einhaltung verbindlicher Lieferfristen setzt die Erfüllung etwaiger Mitwirkungspflichten des Kunden voraus.

(2) In Fällen höherer Gewalt, wie etwa Feuer, Überschwemmungen, Streiks, rechtmäßigen Aussperrungen und Seuchen (einschließlich Epidemien und Pandemien soweit ein Gefahrenniveau von mindestens „mäßig“ durch das RobertKoch-Institut festgelegt ist), ist die hiervon betroffene Vertragspartei für die Dauer und im Umfang der Auswirkung von der Verpflichtung zur Lieferung, Leistung oder Abnahme befreit. Der Vertragspartner ist über die Verzögerung und die voraussichtliche Dauer umgehend zu informieren.


§ 5 Besondere Bestimmung für reine Warenlieferungen

(1) Wird nur die Lieferung beweglicher Sachen ohne Einbau vereinbart, gelten ergänzend die nachstehenden Bestimmungen, soweit im Falle des Verbrauchsgüterkaufs zwingende Verbrauchervorschriften nicht entgegenstehen: 
 
(2) Die Lieferung erfolgt ab unserem Sitz. Sofern im Einzelfall auf Wunsch des Kunden eine Anlieferung erfolgt soll, so reist die Waren, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist, ab unserem Sitz auf Kosten und Risiko des Kunden. Dies gilt auch bei Transporten mit unseren Fahrzeugen sowie bei Teil- sowie Frankolieferungen. Versicherungen gegen Schäden irgendwelcher Art werden nur auf ausdrückliches Verlangen und Rechnung des Kunden abgeschlossen.

(3) Wird der Transport auf Wunsch des Kunden durch uns oder einen Beauftragten durchgeführt, erfolgt die Übergabe der Ware spätestens, sobald sie dem Empfänger vor der Anlieferungsstelle – vorausgesetzt ist eine befestigte Zufahrt – auf dem Wagen zur Verfügung steht. Das Abladen ist alleinige Angelegenheit des Kunden, der für geeignete Abladevorrichtungen zu sorgen und die erforderlichen Arbeitskräfte zu stellen hat, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Wartezeiten werden im Güterfernverkehr gemäß KVO und im Güternahverkehr gemäß KNT berechnet. Verlangt der Kunde Hilfestellung beim Abladen, Weitertransport oder Einsetzen, so wird dieser Aufwand zusätzlich in Rechnung gestellt. Die Mitwirkung bei diesen Arbeiten bedeutet jedoch keine Übernahme einer zusätzlichen Haftung oder Gefahrübertragung.

(4) Kann die versandbereite Ware aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht ausgeliefert werden, geht die Gefahr mit Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Mehrkosten, die durch eine vom Kunden zu vertretende Verzögerung der Auslieferung entstehen, insbesondere Lager- und Versicherungskosten, gehen zu dessen Lasten.

(6) Die Verjährungsfrist für die Mängelhaftung beträgt im Falle von gelieferter Ware 1 Jahr, es sei denn, es handelt sich um einen Vertrag mit einem Verbraucher. Die Verkürzung der gesetzlichen Fristen gilt nicht für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie grob fahrlässige und vorsätzliche Pflichtverletzungen. Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt. Im Übrigen wird auf § 8 verwiesen.

(7) Sämtliche von uns hergestellten Waren werden nach den spezifischen Vorgaben des Kunden erstellt, die Regelungen in § 6 gelten entsprechend.

(8) Verpackung wird nicht zurückgenommen, sofern sie keine Leihverpackung darstellt. Werden Verpackungen leihweise zur Verfügung gestellt, so ist die Rücklieferung frei Haus vorzunehmen.

(9) Die Rechnung ist bei Lieferung ohne Abzug zur Zahlung fällig.


§ 6 Sonderanfertigungen

(1) Wir verpflichten uns, herzustellende Werke und zu erbringende Leistungen sach- und fachgerecht und unter Berücksichtig der kundenspezifischen Vorgaben zu erbringen. Eine künstlerische Gestaltung stellt im Falle des bloßen Nichtgefallens keinen Mangel dar.

(2) Der Kunde ist zur entsprechenden Mitwirkung verpflichtet. Er hat uns insbesondere in jeder Phase des Auftrags alle Pläne, Unterlagen, Berechnungen, Daten und Informationen zur Verfügung zu stellen, die für die ordnungsgemäße Erbringung der Leistung notwendig sind. Er ist dabei für die Richtigkeit der Angaben verantwortlich. Auf offensichtliche Fehler weisen wir hin. Eine weitere Überprüfung durch uns erfolgt jedoch nicht, es sei denn sie ist ausdrücklicher Bestandteil des Auftrags.


§ 7 Eigentumsvorbehalt

(1) Für Verträge, die mit Verbrauchern geschlossen werden, behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

(2) Bei Verträge, die mit Unternehmern geschlossen werden, gilt Folgendes:

  • a. Sämtliche gelieferten oder verarbeiteten Güter bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung in unserem Eigentum.
  • b. Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Güter pfleglich zu behandeln und ggf. ausreichend zu versichern. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, ist der Kunde ferner verpflichtet, uns unverzüglich und umfassend schriftlich über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter mit Bezug zu den Gütern sowie sonstige nachteilige Einwirkungen auf diese, wie z.B. Diebstahl oder Untergang, zu informieren. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den entstandenen Ausfall.
  • c. Der Kunde ist zur Verarbeitung und Verbindung der Güter zum vertragsgemäßen Gebrauch und/oder im Rahmen seines normalen Geschäftsbetriebs berechtigt. Erfolgt eine Verarbeitung und/oder Verbindung mit anderen Gegenständen oder Werken, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Güter zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen oder Werken. Dasselbe gilt, wenn einer Vermischung mit anderen Gegenständen und Werken erfolgt.
  • d. Wird die von uns gelieferte Ware an Dritte veräußert oder bei Dritten verbaut, so werden die dadurch entstehenden Kaufpreis- oder Werklohnforderungen schon jetzt in Höhe des Wertes des Lieferungsgegenstandes zzgl. 10% an uns abgetreten. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns jedoch vor, die Forderung selbst einzuziehen, sofern der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.
  • e. Anderweitige Verfügungen, insbesondere Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen, sind dem Kunde nicht gestattet.
  • f. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen auf Verlangen des Kunden freizugeben, soweit ihr Wert den der zu sichernde Forderung um mehr als 10 % übersteigt.


§ 8 Mängelhaftung und Untersuchungspflicht

(1) Die Gewährleistung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts Abweichendes geregelt ist.

(2) Bei fehlerhafter Leistung oder Lieferung leisten wir nach unserer seiner Wahl Nachbesserung oder Neuherstellung, wobei uns durch den Kunden die dafür erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren ist. Nur wenn die Nachbesserung oder Neuherstellung durch unser Verschulden nicht in angemessener Zeit erfolgt oder endgültig fehlgeschlagen ist, hat der Kunde das Recht, innerhalb der gesetzlichen Voraussetzungen den Vertrag rückgängig zu machen, Herabsetzung des Preises oder Schadens- bzw. Aufwendungsersatz zu verlangen. Eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung gilt nach erfolglosem zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art des Werks oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. In jedem Fall erlischt die Mängelhaftung, wenn der Kunde oder ein Dritter Veränderungen irgendwelcher Art an dem Werk vorgenommen hat.

(3) Aufgrund der besonderen Eigenschaften unserer Ware und Werke, insbesondere der Gefahr von Beschädigung, ist der Kunde verpflichtet, diese unverzüglich zu prüfen. Alle offensichtlichen Mängel sind zudem unverzüglich anzuzeigen. Handelt es sich bei dem Kunden um einen Verbraucher, gelten die gesetzlichen Regelungen.

(4) Herstellungsbedingte unerhebliche Abweichungen in Maßen, Inhalten, Gewichten, Gewichten, Farbtönungen sowie in dem Draht-Strukturverlauf stellen keinen Mangel dar. Insbesondere stellen folgende technisch-physikalisch bedingte Erscheinungen an dem Glas keine Mängel dar:

  • - Unauffällige optische Erscheinungen 
    - farbige Spiegelungen (Interferenzen) 
    - optische Erscheinung bei Isoliergläsern und bei vorgespannten Gläsern (Hammerschlag) 
    - Verzerrung des äußeren Spiegelbildes (Haarkratzer, Doppelscheibeneffekt) bei Isoliergläsern 
    - Aufhängungspunkte bei vorgespannten Biegennarben bei gewölbten Gläsern 
    - Glasbruch nach Montage


§ 9 Haftungsbeschränkungen

(1) Wir, unsere Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen (in den folgenden Bestimmungen gemeinsam bezeichnet) haften, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausschließlich nach den folgenden Regelungen.

(2) Wir haften nicht für Teile eines Werks, die der Kunde selbst erstellt hat oder beibringt. Ferner ist die Haftung ausgeschlossen für Schäden, die auf fehlenden oder falschen Angaben oder Maßen des Kunden beruhen. Es wird auf § 6 verwiesen.

(3) Für das richtige Aufmaß im Rahmen der üblichen und zulässigen Toleranzen haften wir nur, wenn die Erstellung des Aufmaßes vertraglich beauftragt worden ist und wir Gelegenheit erhalten haben, das Aufmaß ordnungsgemäß vor Ort zu nehmen. Entsprechendes gilt für die Überprüfung der grundsätzlichen Eignung der beauftragten Arbeiten im Verhältnis zu den örtlichen Begebenheiten. Auch hier haften wir nur, wenn wir uns vertraglich zu einer Überprüfung verpflichtete haben und Zugang zu der entsprechenden Örtlichkeit erhalten haben.

(4) Der Kunde haftet zudem dafür, dass von ihm beigebrachte Vorlagen, Skizzen und Entwürfe keine Rechte Dritter verletzen und hält uns von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei. Die Freistellung schließt die Kosten der Rechtsverteidigung mit ein.

(5) Wir haftet ausschließlich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, es handelt sich um die Haftung für die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten, Schadenersatzansprüchen wegen Übernahme eines Beschaffungsrisikos oder einer Garantie. Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertraut und auch vertrauen darf.

(6) Außer bei vorsätzlicher und grobfahrlässiger Vertragsverletzung haften wir nicht für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, mittelbare Schäden und/oder Folgeschäden.

(7) Unsere Haftung ist außer bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Vertragsverletzung zudem der Höhe nach auf den für uns bei Vertragsschluss vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(8) Von den vorgenannten Haftungsbeschränkungen bleibt die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie eine gesetzlich vorgesehene zwingende Haftung unberührt.


§ 10 Schlussbestimmungen

(1) Gegen unsere Ansprüche kann der Kunde nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Ausgenommen von dem Aufrechnungsverbot sind Ansprüche aus Gewährleistung oder der Übernahme einer Garantie.

(2) Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

(3) Ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung ist der Kunde nicht berechtigt, Forderungen aus der Vertragsbeziehung an Dritte abzutreten.

(4) Gerichtsstand wird für alle Ansprüche aus Verträgen, denen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde liegen, Hamburg vereinbart, soweit der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(5) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksamen Regelungen soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Regelung möglichst nahekommt.